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   LG Itzehoe, 09.12.2003 - 1 S 250/03   

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LG Itzehoe, 09.12.2003 - 1 S 250/03 (https://dejure.org/2003,25018)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.12.2003 - 1 S 250/03 (https://dejure.org/2003,25018)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 1 S 250/03 (https://dejure.org/2003,25018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit von Betriebskostennachzahlungen bei mangelnder ordnungsgemäßer Abrechnung; Anwendung kleiner verbrauchsnaher Abrechnungseinheiten bei einer Abrechnung; Zulassung von Wirtschaftseinheiten bei dem Vorliegen faktischer oder unzumutbarer technischer Hindernisse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 556 BGB; § 19 Abs. 2 WoFG
    Betriebskostenabrechnung bei Verwaltungs- oder Wirtschaftseinheiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 198
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 27.11.1997 - 6 S 274/97

    Bildung einer Wirtschaftseinheit für die Abrechnung von Betriebskosten eines

    Auszug aus LG Itzehoe, 09.12.2003 - 1 S 250/03
    Nichts anderes besagt die vom Kläger als "neuere Rechtsprechung" gegen diese Grundsätze in Bezug genommene Rechtsprechung des LG Bonn (WuM 1998, S 353, 354) [LG Bonn 27.11.1997 - 6 S 274/97] .
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 73/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu

    2006, § 556, Rn. 16; § 556a, Rn. 27; MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556a Rn. 19 f.; Soergel/Heintz-mann, BGB, 13. Aufl., § 556a Rn. 3; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 16; § 556a Rn. 23; einschränkend LG Itzehoe, ZMR 2004, 198; AG Pinneberg, WuM 2004, 537; WuM 2006, 379; ZMR 2006, 939; Rips in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar, 2. Aufl., Rn. 1263 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 235 f.; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556a BGB Rn. 61).
  • AG Pinneberg, 05.03.2004 - 66 C 272/03

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Betriebskostenvorschüsse;

    Darüber hinaus kann sie ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn einer hausbezogenen Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse entgegenstehen (siehe LG Itzehoe, ZMR 2004, 198).

    Bei dieser Beschreibung kann der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten des Gesamtobjekts im Verhältnis zur einzelnen Wohnung zugrunde gelegt werden (vgl. LG Köln WuM 1991, 281; LG Itzehoe, ZMR 2004, 198).

    Gerade diese Regelung stellt ein Argument dafür dar, dass Wirtschaftseinheiten grundsätzlich einer Vereinbarung bedürfen (LG Itzehoe, ZMR 2004, 198).

    Darüber hinaus können sie nur ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn einer hausbezogenen Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse entgegenstehen, wie z.B. bei gemeinsamen Versorgungsanschluss mehrerer gleichartiger Häuser oder gemeinsam genutzten Anlagen (LG Itzehoe, ZMR 2004, 198).

  • AG Pinneberg, 19.05.2006 - 69 C 216/04
    ( LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ; 2003, 842, 843; LG Itzehoe, Urteil vom 31.03.2006 - 9 S 76/05; LG Köln, WuM 1991, 281 = ZMR 1991, 179; AG Pinneberg, ZMR 2004, 595, 596; Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., F 49, anders noch 3. Aufl., F 47 ff.).

    Die Abrechnung nach einer Wirtschaftseinheit, hier bestehend aus den Objekten ... und ... bedarf grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung ( LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ; 2003, 842, 843; AG Pinneberg, ZMR 2004, 595, 596).

    c) Die Abrechnung nach einer Wirtschaftseinheit kann ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn sie unabweislich erscheint, weil einer hausbezogenen Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse entgegen stehen, wie z. B. bei gemeinsamem Versorgungsanschluss mehrerer gleichartiger Häuser oder gemeinsam genutzter Anlagen ( LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ; AG Pinneberg, ZMR 2004, 595, 596).

  • AG Pinneberg, 20.08.2004 - 66 C 360/03

    Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten im Zusammenhang mit der Vermietung

    Bei dieser Beschreibung kann der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten des Gesamtobjekts im Verhältnis zur einzelnen Wohnung zu Grunde gelegt werden (LG Köln, WuM 1991, 281; LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ; AG Pinneberg, ZMR 2004, 595, 596) [AG Pinneberg 05.03.2004 - 66 C 272/03] .

    Geht es darum, eine möglichst gerechte und verbrauchsnahe Verteilung nach möglichst kleinen Abrechnungseinheiten zu gewährleisten (siehe LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 f. [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ), so erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die vorgenannten Kosten, bezogen auf den jeweiligen Hausteilbereich, abzurechnen.

  • AG Pinneberg, 02.07.2004 - 66 C 51/04

    Anspruch auf Nachzahlung aus einer Abrechnung für Heizung und Warmwasser;

    Diese Regelung dient nicht nur der bloßen Objektbeschreibung für die tatsächliche Belegenheit des Mietobjekts; sie gibt auch die Bezugsgröße der vertraglichen Rechte und Pflichten vor (vgl. LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ).

    Gleichwohl wird eine Wirtschaftseinheit in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ausnahmsweise dann zugelassen, wenn einer hausbezogene Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse - wie etwa bei gemeinsamen Versorgungsanschluss mehrerer gleichartiger Häuser oder gemeinsam genutzten Anlagen - entgegenstehen (so LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 f. [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ).

  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 52/09

    Formeller Mangel der Mietkostenabrechnung durch Verwendung einer

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Haus oder die Hausnummer in den übrigen mietvertraglichen Bestimmungen durchgängig als Bezugsgröße genannt wird (LG Itzehoe, Urt. v. 09.12.2005 - 1 S 250/03, ZMR 2004, 198 f.; Urt. v. 13.06.2008, 9 S 46/07).
  • LG Itzehoe, 14.01.2011 - 9 S 22/10

    Wohnraummiete: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Soweit die Nennung der Hausnummer überhaupt als konkludente Vereinbarung eines Abrechnungsobjektes verstanden werden kann (sog. Hausnummernrechtsprechung, vgl. dazu LG Itzehoe, Urt. v. 9.12.2003 - 1 S 250/03, ZMR 2004, 198), kommt dies im Übrigen von vornherein nur in Betracht, wenn im Mietvertrag mehrfach in unterschiedlichsten Regelungen das Haus als Bezugsgröße genannt wird (LG Itzehoe, Urt. v. 26.6.2008 - 9 S 121/07, ZMR 2009, 369 m.weit.Nachw.).
  • AG Pinneberg, 20.08.2004 - 66 C 361/03

    Betriebskostenabrechnung nach Wegfall der Preisbindung; Stillschweigende

    Geht es darum, eine möglichst gerechte und verbrauchsnahe Verteilung nach möglichst kleinen Abrechnungseinheiten zu gewährleisten (siehe LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 f. [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ), so erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die vorgenannten Kosten, bezogen Ct auf den jeweiligen Hausteilbereich, abzurechnen.
  • AG Pinneberg, 12.03.2004 - 66 C 306/03

    Wohnungsmiete: Anforderung an die Betriebskostenabrechnung bei einer aus mehreren

    Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht, wenn man die hier streitbefangenen Abrechnungen, unabhängig von der klägerseits mitgeteilten Wirtschaftseinheit, als hausbezogene Abrechnungen (siehe dazu LG Itzehoe, ZMR 2004, 198; ferner LG Köln, WuM 1991, 281) bewerten will.
  • LG Itzehoe, 15.03.2005 - 9(1) S 292/04

    Bestimmung der Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen vorausgezahlter

    Fehlt, wie vorliegend, eine entsprechende Vertragsvereinbarung, sind Wirtschaftseinheiten nur ausnahmsweise zuzulassen, nämlich wenn einer Haus bezogenen Kostenerhebung faktische oder jedenfalls unzumutbare technische Hindernisse entgegenstehen (vgl. nur AG Pinneberg, WuM 2004, 537 [AG Pinneberg 02.07.2004 - 66 C 51/04] ; LG Itzehoe, ZMR 2004, 198 [LG Itzehoe 09.12.2003 - 1 S 250/03] ).
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